Für die Frau ist die Reisebegleitung eines nahen männlichen Verwandten (maḥram) eine Voraussetzung für die Erlaubnis zur Pilgerfahrt

Für die Frau ist die Reisebegleitung eines nahen männlichen Verwandten (maḥram) eine Voraussetzung für die Erlaubnis zur Pilgerfahrt


Damit für eine Frau die Pflicht zur Pilgerfahrt überhaupt besteht, wird vorausgesetzt, dass sie einen nahen männlichen Verwandten (maḥram) hat, der sie begleitet. So ist für eine Frau die Pilgerfahrt keine Pflicht, außer wenn sie einen nahen männlichen Verwandten hat, der mit ihr zur Pilgerfahrt kommt. Als maḥram gilt der Ehemann oder ein naher Verwandter der Frau, mit dem die Heirat für immer ausgeschlossen ist, wie z. B. Vater, Großvater, Sohn, Enkel, Brüder, Söhne der Geschwister, Onkel väterlicherseits und Onkel mütterlicherseits (siehe Seite 238).


Wenn die Frau dennoch die Pilgerfahrt ohne einen maḥram unternimmt, auf eine Weise, die für sie sicher ist, so ist ihre Pilgerfahrt gültig. Sie kann sich mit dieser Pilgerfahrt begnügen und braucht sie nicht zu wiederholen. Allerdings muss sie sich Allah in aufrichtiger Reue zuwenden, da sie mit dem Reisen ohne nahen männlichen Verwandten eine Sünde begangen hat.